Angel-Sport Verein Münchhausen e. V.
Gewässerordnung der Wetschaft Münchhausen und Simtshausen
Zwischen der Einmündung Wollmar und Mittelsimtshausen, Einmündung Mühlgraben
1 Jedes Mitglied darf am Vereinsgewässer Wetschaft das ganze Jahr angeln,
soweit diese Ordnung keine Einschränkungen macht. Das Angeln ist auch
nachts gestattet. Für Jugendliche jedoch nur bis Eintritt der Dunkelheit,
max. 22:00 Uhr.
2. Es gelten die gesetzlichen Mindestmaße und Schonzeiten.
3. Das Auslegen von Reusen, Netzen und Aalschnüren ist verboten.
4. Es darf mit zwei Handangeln gefischt werden.
5. Der Angler hat seine Angel immer in Sichtweite zu haben. Es dürfen keine
Stellangeln ausgelegt werden,
6. Die Fangbegrenzung liegt bei täglich 3, monatlich 10 und jährlich 30 Fischen.
Jugendliche mit Fischerprüfung haben folgende Fangbegrenzung: täglich 3,
monatlich 5 und jährlich 20 Fische. Jugendlichen bis 14 Jahren ist
der Fischfang nur in Begleitung eines aktiven Mitgliedes gestattet.
Die Fangmeldungen sind am Gewässer in Fangberichte einzutragen und
wie folgt zu berichten:
Für die Zeit vom: 01.04. bis 30.06. Abgabetermin 05.07.
01.07. bis 14.10. Abgabetermin 05.11.
Die Meldungen sind beim Gewässerwart pünktlich abzugeben oder
in den Briefkasten der Aspher Teiche einzuwerfen.
7. Das Angeln mit lebendem Köderfisch ist verboten. Ansonsten ist
die Wahl der Köderung frei.
8. Jeder Angler hat seine Papiere, die ihn zum Fischfang berechtigen,
bei sich zu führen. (Fischereierlaubnisschein, Fangberichte,
Jahresfischereischein).
Weiterhin ist mitzuführen: Unterfangkescher, Hakenlöser, Maßstab
und Fischtöter (Schlagholz und Messer)
9. Angelhelfer sind nur mit schriftlicher Zustimmung durch den Vorstand
zugelassen.
10. Die Halterung der Fische ist verboten
11. Das Anfüttern ist verboten.
12. Hunde sind am Wasser unter Kontrolle zu halten. Kot ist zu beseitigen.
13. Anfallender Unrat ist von jedem in eigener Regie zu beseitigen.
14. Arbeitsstunden werden individuell vom Vorstand festgelegt.
15. Unkontrollierter Fischbesatz ist verboten.
16. Die Wiesen dürfen nicht befahren werden.
17. Den Anordnungen der Aufseher ist Folge zu leisten.
18. Das Angeln in der Bachforellenschonzelt ist verboten.
19. Diese Gewässerordnung tritt sofort in Kraft.
Die bisherige Gewässerordnung tritt außer Kraft.
Münchhausen, 04.12.2009 Der Vorstand