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Satzung
Satzung des ASV Münchhausen 1985 e.V.
 
§ 1 - Name und Sitz der Vereinigung
 
Der Angelsportverein Münchhausen e. v. ist eine Vereinigung von Sportfischern.
Sie hat ihren Sitz in Münchhausen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg / Lahn unter der Nummer VR 1284 eingetragen.
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
Gerichtsstand ist Marburg /Lahn.
 
§ 2 - Zweck und Aufgaben der Vereinigung.
 
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 bzw. der Neureglung in der Abgabenordnung vom 16. März 1971 §§ 51- GB und zwar:
 
1. Die Vereinigung setzt sich besonders für die Gesunderhaltung, Reinhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Bevölkerung ein. Umweltschutzmaßnahmen werden von der Vereinigung besonders gefördert und aktiv unterstützt.
 
2. Verbreiten und Verbessern des Waidgerechten Sportfischens durch:
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern .
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer.  
c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.
   
3. Schaffen von Erholungsmöglichkeiten durch Pacht, Erwerb und Pflege von
a) Fischgewässern und Freizeitgelände.
b) Unterkünfte und sonstigen Einrichtungen.
c) natürlichen Wasserläufen und des Landschaftsbildes.
 
Förderung der Vereinsjugend
 
Förderung des Castingsports
 
Die Vereinigung verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionen und Rassen neutral.
 
Die Vereinigung ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportorganisation, die auf keinen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb ausgerichtet ist.
 
Etwaige Gewinne sind nur für den satzungsmäßigen Zweck zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind. Begünstigt werden. Die Richtlinien für den Bundesjugendplan sind für die Vereinigung verbindlich.
 
§ 3 - Mitgliedschaft
 
Die Vereinigung kann bestehen aus.
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) fördernden Mitgliedern
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
 
Aktives Mitglied der Vereinigung kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Vereinsbestimmungen verpflichtet und die Sportfischerprüfung nach den Richtlinien des VDSF mit Erfolg abgelegt hat.   
 
Passives Mitglied der Vereinigung kann werden, wer als aktives Mitglied der Vereinigung angehört und aus persönlichen Gründen die Fischwaid vorübergehend nicht ausüben kann.
 
Auf Antrag kann zum nächstfolgenden Kalenderjahr die aktive Mitgliedschaft wieder erworben werden.
 
Ehrenmitglied wird jedes Mitglied, das das 70. Lebensjahr vollendet hat und der Vereinigung mindestens 15 Jahre angehört.
Eine Ernennung aufgrund anderer Voraussetzung bleibt durch diese Bestimmung unberührt.
 
Förderndes Mitglied der Vereinigung kann jede unbescholtene, volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehung zu Mitgliedern ohne selbst Sportfischerei ausüben zu wollen. Sie erhalten keine Fischereipapiere.
 
Zwölf bis Achtzehnjährige gehören der Jugendgruppe der Vereinigung an. Einzelheiten regelt die Jugendordnung. 
Die Anmeldung in der Jugendgruppe der Vereinigung bedarf der Zustimmung der Gesetzlichen Vertreter.
 
§ 4 - Aufnahme.
 
Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Der Vorstand kann wegen der Aufnahme den entscheid der Mitgliederversammlung herbeiführen.
Die Aufnahmekapazität der Vereinigung für aktive Mitglieder richtet sich nach den jeweiligen Bedingungen der Pachtverträge. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Bevorzugt können aufgenommen werden die Anwärter aus der Jugendgruppe und diejenigen Sportfreunde, die die längste Anwartschaft durch den Bezug von Jahresgastkarten nachweisen können sowie einem anderen Sportfischereiverein, sofern sie diesem mindestes fünf Jahre angehört haben. Die Mitgliedschaft ist durch Beitragsmarken des VDSF nachzuweisen.
 
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft.
 
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt,
b) Tot des Mitgliedes
c) Ausschluss
d) Auflösung der Vereinigung
 
2. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss durch eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt seine fälligen Mitgliedsbeiträge und sonstige Verbindlichkeiten zu entrichten.
 
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es                                                          
a) ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass 
es solche begangen hat oder die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht      gegeben waren oder sind.                                                                                                             
b) Fischfrevel oder sonstige Handlungen, die ein Fischgewässer schädigen, begangen hat.
c) der Satzung, Beschlüssen oder Anordnungen der Vereinigung zuwider handelt oder durch
sein Verhalten das Ansehen der Vereinigung schädigt.
d) innerhalb der Vereinigung wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit und Unfrieden
gegeben hat.
e) ein Pacht- oder Kaufangebot mittelbar oder unmittelbar auf ein Gewässer abgibt, das die              
Vereinigung bisher gepachtet oder bewirtschaftet hat, auch ist es den Mitgliedern untersagt, bei Neupachtungen, Kauf oder diesbezüglichen Verhandlungen der Vereinigung, deren Preisangebot zu überbieten, sofern die Vereinigung nicht schriftlich auf den Pacht oder Kaufgegenstand Verzichtet hat.
f) mangelndes Vereinsinteresse zeigt. Grundsätzlich ist während aller offiziellen
Veranstaltungen das Angeln im Vereinsgewässer verboten.
g) trotz Mahnung mit den Beiträgen oder sonstigen Verbindlichkeiten länger als 3 Monate
Verzug geblieben ist.                   
 
Der Ausschluss erfolgt nach genauer Prüfung des Falles durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören. Der Ausschlussbescheid hat den Ausschließungsgrund anzugeben. Der Bescheid ist dem Betroffenen durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen.
 
4. Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand bzw. Ehrenrat erkennen:
a) auf zeitweiligen Entzug der Vereinsrechte oder der Fischereierlaubnis an allen oder
bestimmten Vereinsgewässern.
b) auf Zahlung von Geldbussen
c) auf Verweis mit oder ohne Auflage
d) auf Verwarnung mit oder ohne Auflage
e) auf mehrere der vorstehenden Möglichkeiten
                                                                                                                                                     
Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes gem. Ziffer 3 + 4 ist für den Betroffenen die Berufung an den Ehrenrat zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet zu Ziffer 4 endgültig.
Macht das betroffene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist von der Anrufung des Ehrenrates keinen Gebrauch, wird der Beschluss rechtskräftig. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann binnen eines Monats nach erhalt des Ausschlussbescheides die nächste Jahreshauptversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte des Betroffenen. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretungen durch Berufliche Rechtsvertreter im Verfahren sind unstatthaft.
 
Mit dem Austritt oder Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Die Vereinpapiere sind unverzüglich zurückzugeben.
 
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder.
 
Die Mitglieder sind berechtigt:
a) die vereinseigenen und von der Vereinigung gepachteten Gewässer waidgerecht zu
befischen
b) die vereinseigenen Anlagen zu benutzen
c) die Versammlungen und Veranstaltungen der Vereinigung zu besuchen
 
 
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) das Sportfischen nur im Rahmen der Gesetzlichen Vorschriften und festgelegten
Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung derselben auch bei anderen
Sportfreunden zu achten
b) sich gegenüber Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen hin auszuweisen       
und deren Anordnungen zu befolgen
c) Zweck und Auflagen der Vereinigung zu erfüllen und zu fördern sowie die fälligen   
Mitgliedsbeiträge termingerecht abzuführen und sonstigen beschlossenen Auflagen
nachzukommen
 
Der Verkauf und Tausch gefangener Fische ist nicht gestattet.
 
§ 7 - Beiträge.
 
Jedes Mitglied hat beim Eintritt in die Vereinigung die festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten.
Die Jährlichen Beiträge werden auf der Jahreshauptversammlung für das laufende Jahr festgesetzt, ebenso die Erlaubnisgebühr für alle Zeitkarten sowie die Höhe der Aufnahmegebühr.
Die von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens
31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
                                                                                                                                                
Begründete Stundungs- oder Erlassbeiträge sind rechtzeitig beim Vorstand einzureichen.
 
Die Rechte der Mitglieder ruhen, wenn fällige Beitragszahlungen oder sonstige Verpflichtungen nicht erfüllt sind.
 
§ 8 - Vorstand; Geschäftsführung.
 
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Umweltschutzwart, der gleichzeitig Gewässerwart ist
5. dem Pressewart, der gleichzeitig Protokollführer ist
6. dem 1. Beisitzer
7. dem 2. Beisitzer
 
Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 2. Jahren.
 
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der 2 Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnisse, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
 
§ - 9 Ehrenrat
 
Der Ehrenrat besteht aus den 5 ältesten Mitgliedern und wird daher auch nicht gewählt. Er hat die Aufgabe Streitfälle unter den Mitgliedern in der Eigenschaft als Schlichtungsausschuss zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins schriftlich dazu aufgefordert wird.
 
 
 
 
§ - 10 Kassenführung.
 
Die Kassen- und Buchführung unterliegt dem Schatzmeister, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.
 
Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem durch ihn beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen
und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Schatzmeisters sowie die Entlastung der übrigen Vorstandsmitglieder zu beantragen, oder aber der Versammlung Bekantzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.
 
§ - 11 Versammlung.
 
Die Versammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung der Vereinigung dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter nach Parlamentarischen Grundsätzen geleitet.
 
Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzungen etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
 
Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung, Vorstand- oder Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. 
                                          
§ - 12 Jahreshauptversammlung
 
Die Jahreshauptversammlung findet im Januar statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat unter anderem die Aufgabe:
 
a) den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen,
die Entlastung des Vorstandes und den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr zu
beschließen.
b) die Höhe des Jahresbeitrages, des Eintrittsgeldes und sonstiger Beiträge und Gebühren
festzulegen.
c) den gesamten Vorstand zu wählen.
d) zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu bestimmen, von denen jedes Jahr
einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wiedergewählt werden kann.
e) die Mitglieder zur Unterstützung des Vorstandes zu wählen.
 
Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt in der Vereinigung begleiten.
 
§ - 13 Außerordentliche Hauptversammlung
 
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 12 Satz 2.
 
Eine außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen der Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden. Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß § 16 zu treffen.
 
§ - 14 Mitgliederversammlungen
 
Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen.
 
Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen der Sportfischerei, der Belehrung in Sportfischereilichen Dingen, der Vorführung von Filmen sowie anderen Vorträgen.
 
§ - 15 Niederschrift
 
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und zu verwahren.
 
§ - 16 Satzungsänderung und Auflösung
 
Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung der Vereinigung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug Verbindlichkeiten derjenigen Regierung zu, in deren Gebiet der Verein in diesem Zeitraum seinen Sitz hat mit der Maßgabe, das Vermögen nach der Vereinssatzung zu gemeinnützigen Zwecken des Fischereiwesens zu verwenden.
                                                                                                                                              
§ 17 - Ermächtigung.                                                                                                              
                                         
Der 1. Vorsitzende der Vereinigung ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung der Vereinigung erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
 
§ 18 – Jugendordnung
 
Siehe beigefügtes Exemplar                                                                                                         
                              
 
 
   
Münchhausen, den 12.01.2018
 
 
 
 
Jörg Archinal                                                                Wolfgang Sauerwald
1. Vorsitzender                                                            2. Vorsitzender
 
 
 
 
 
Mitgliederversammlung vom 21.7.1985 zur Erweiterung der Satzung
 
Versammlungsteilnehmer :
Helmut Roth
Lothar Janker
Bernhard Durben
Hartmut Funk
 
Vorlage § - 9 Ehrenrat
 
Der Ehrenrat besteht aus den 5 ältesten Mitgliedern und wird daher auch nicht gewählt. Er hat die Aufgabe Streitfälle unter den Mitgliedern in der Eigenschaft als Schlichtungsausschuss zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins schriftlich dazu aufgefordert wird.
 
Abstimmung über die Vorlage § - 9
Dafür: 4
Dagegen: 0
Enthaltungen: 0
 
Münchhausen, den 21. 7. 1985
 
 
 
 
 
 
Auszug aus dem Protokoll der Jahreshauptversammlung zur Vorlage beim Amtsgericht:
 
Satzungsänderung § - 12
 
Die Jahreshauptversammlung findet künftig immer im Dezember statt.
Dafür: 13
Dagegen: 0
Enthaltung: 1 
Die Änderung ist somit angenommen.
 
Beschlussfassung der Jugendordnung als Bestandteil der Satzung unter § - 18
 
Die Vorlage wurde jedem Mitglied in Kopie vorgelegt.
Dafür: 14   
Dagegen: 0
Enthaltungen: 0
Die Erweiterung der Satzung § -18 Jugendordnung ist somit angenommen.
 
Münchhausen, den 2.12.1988
 
gez.: (Helmut Roth) 1. Vors.  
gez.: (Lothar Janker) 2. Vors.
 
 
 
 
 
Auszug aus dem Protokoll der Jahreshauptversammlung 2017 zur Vorlage beim Amtsgericht:
 
Satzungsänderung § - 12
 
Die Jahreshauptversammlung findet künftig immer im Januar statt.
Dafür: 10
Dagegen: 0
Enthaltung: 0 
Die Änderung ist somit angenommen.
 
Münchhausen, den 12.01.2018
 
gez.: (Jörg Archinal) 1. Vors.  
gez.: (Wolfgang Sauerwald) 2. Vors.
               
                 

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